Liebe alle,
nach langen Jahren des Betriebs folgt nun auch das Geschichteforum dem Germanistikforum (https://forum.narrenschiff.org) in den Ruhestand.

Allerdings lassen wir das Forum noch aktiv (also eher ein Vor-Ruhestand), nur die Neu-Registrierung ist ab sofort nicht mehr möglich. Leider ist das Administrationsteam auf eine Person geschrumpft und mir alleine ist es - auch zeitlich - nicht mehr möglich, das Forum den aktuellen Studienplänen angemessen anzupassen und das Forum zu moderieren.

Falls es Interessierte an einem Fortbetrieb gibt (eventuell in Kooperation mit der FB-Gruppe), können sich diese gerne an mich wenden.

Satzung der Uni Wien: Studienrecht - Dipl.arbeit/Mag.arbeit

Hilfe und Tips bei der Entscheidung des Betreuers, Zweitprüfers wie auch andere formale und organisatorische Angelegenheiten, sowie DiplomandInnenseminare
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Starbuck
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Satzung der Uni Wien: Studienrecht - Dipl.arbeit/Mag.arbeit

Beitrag von Starbuck »

Diplom- und Magisterarbeiten

§ 12. (1) Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um die Betreuung einer Diplom- oder Magisterarbeit zu ersuchen. Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Findet die oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Diplom- oder Magisterarbeit bereit ist, hat die oder der Studienpräses der oder dem Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer zuzuweisen.

(2) Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren und habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

(3) Die oder der Studienpräses ist bei Bedarf überdies berechtigt, nach Anhörung der Fachvertreterinnen und Fachvertreter geeignete Angehörige des sonstigen wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Doktorat zur Betreuung und Beurteilung einer Diplom- oder Magisterarbeit heranzuziehen.

(4) Die oder der Studienpräses ist berechtigt, auf Vorschlag der Fachvertreterinnen und Fachvertreter auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer den Universitäten gleichrangigen Einrichtung oder sonstige anerkannte Fachleute zur Betreuung und Beurteilung einer Diplom- oder Magisterarbeit heranzuziehen.

(5) Studierende haben der oder dem Studienpräses das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit und die Betreuerin oder den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn sie die oder der Studienpräses ausdrücklich genehmigt oder nicht binnen einem Monat nach Einlangen bescheidmäßig untersagt. Diese Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn die oder der Studienpräses vor ihrem Ablauf der oder dem Studierenden mitteilt, dass noch keine Entscheidung ergehen kann, weil noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 Universitätsgesetz 2002) ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und der oder dem Studienpräses zu melden.

(6) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist mit Zustimmung der oder des Studienpräses zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 81 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002). Um die gesonderte Beurteilbarkeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Teile der Arbeit jeweils von einer oder einem einzelnen Studierenden zu verfassen, die oder der ausdrücklich genannt sein muss. Auf die gemeinsame Bearbeitung des Themas insgesamt ist hinzuweisen, die Art der Zusammenarbeit ist zu beschreiben. Dies gilt auch dann, wenn getrennte Arbeiten eingereicht werden.

(7) Die abgeschlossene Diplom- oder Magisterarbeit ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplom- oder Magisterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Diplom- oder Magisterarbeit nicht fristgerecht beurteilt wird, hat die oder der Studienpräses die Diplom- oder Magisterarbeit einer anderen Beurteilerin oder einem anderen Beurteiler gemäß § 12 Abs. 2, 3 oder 4 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen.
Dissertationen
Quelle: http://www.univie.ac.at/satzung/studienrecht.html


wichtige Passagen hab ich euch markiert.
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„tschessicka hau der schakkelin net om schädl, sie is jo net die schwesta!“ - eine liebliche Mutter zu ihrem noch lieblicheren Kinde
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