Liebe alle,
nach langen Jahren des Betriebs folgt nun auch das Geschichteforum dem Germanistikforum (https://forum.narrenschiff.org) in den Ruhestand.

Allerdings lassen wir das Forum noch aktiv (also eher ein Vor-Ruhestand), nur die Neu-Registrierung ist ab sofort nicht mehr möglich. Leider ist das Administrationsteam auf eine Person geschrumpft und mir alleine ist es - auch zeitlich - nicht mehr möglich, das Forum den aktuellen Studienplänen angemessen anzupassen und das Forum zu moderieren.

Falls es Interessierte an einem Fortbetrieb gibt (eventuell in Kooperation mit der FB-Gruppe), können sich diese gerne an mich wenden.

Voirabbewilligung *HILFE*

Freie Lehrveranstaltungen für den 1. und 2. Studienabschnitt aus z.B. Kunstgeschichte, Archäologie etc.
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Bernie

Voirabbewilligung *HILFE*

Beitrag von Bernie »

Hallo Leute, ich hoff, mir kann jemand helfen *g* Ich besuche dieses Semester einige LVs als freie Wahlfächer außerhalb der Module und würde gerne wissen:

- Muss ich sie mir auch dann vorabbewilligen lassen, wenn diese LVs aus dem Geschichtestudium selbst sind?
- Wenn ich sie vorabbewilligen lassen muss, wie mach ich dass dann (wo krieg ich das formular, welches brauch ich überhaubt, an wen wende ich mich etc.)?
- Ich hab zusätzlich noch das Problem, dass ich bisher noch im alten Studienplan war und dieses Semester in den neuen umsteig, das aber wegen einingen Prüfungsterminen fürs vorige Semester erst im laufe des Novembers machen kann: Kann man überhaupt zu dem Zeitpunkt noch wechseln? Und kann ich mir freie Wahlfächer vorabbewilligen lassen, obwohl ich offiziell erst wechseln muss? Wenn das ganze wegen Formalitäten nicht klappt wär ich in ziemlichen Schwierigkeiten :(

Hoffe, mir kann hier jemand weiter helfen
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Hoad
Historicus Magnus
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Beitrag von Hoad »

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Hallo,

vielleicht kann das nachfolgende Mitteilungsblatt einige weitere Leidensgenossen aus dem Dunkel des universitären Informationsdschungels retten :D

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 12.03.2004 - 12. Stück
Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N

64. Regelung der "freien Wahlfächer" im Bereich der Universität Wien

Der Senat hat in seiner Sitzung am 04. März 2004 den Beschluss der gemäß Â§ 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission über die Regelung der "freien Wahlfächer" in der nachfolgenden Fassung genehmigt:

I. Freie Wahlfächer in allen Studienrichtungen mit Ausnahme der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen.

§ 1 (1) Die Bestimmungen über die verpflichtend vorgesehenen freien Wahlfächer gemäß Â§ 13 Abs. 4 Z. 6 UniStG bleiben bis zur Erlassung von Curricula nach § 51 Abs. 2 Z. 24 Universitätsgesetz 2002 in Kraft.

(2) Haben Studierende im Rahmen ihrer freien Wahlfächer einen für eine solche Wahl angebotenen Wahlfächerblock im Ausmaß von wenigstens 12 SSt. absolviert, so ist die Bezeichnung dieses Wahlfächerblocks mit der entsprechenden Stundenzahl (der Zahl der ECTS-Punkte) ins Diplomprüfungszeugnis und ins Diploma Supplement aufzunehmen. Werden freie Wahlfachblöcke in einem Umfang absolviert, der über das im Studienplan geforderte Ausmaß hinausgeht, kann darüber ein zusätzliches Zertifikat ausgestellt werden.

II. Freie Wahlfächer in den Diplomstudien geistes- und kulturwissenschaftlicher Studienrichtungen.

Als geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen gelten alle diejenigen Studienrichtungen, die in Anlage 1.1 UniStG angeführt sind, am 1. Oktober 2003 an der Universität Wien eingerichtet waren und gemäß Â§ 124 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 weitergeführt werden. Die Studierenden dieser Studienrichtungen haben die Möglichkeit, bezüglich der Wahl ihrer freien Wahlfächer einer Empfehlung im Studienplan zu folgen (vgl. Anlage 1 1.41.1 UniStG; hier § 3), oder diese Wahlfächer unabhängig von einer solchen Empfehlung zu wählen (vgl. Anlage 1 1.41.2 UniStG; hier § 5).

Für diese freien Wahlfächer im Rahmen der angeführten geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen (Diplomstudien) nach dem UniStG gelten jedenfalls bis zur Erlassung neuer Curricula nach Universitätsgesetz 2002 die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 2 Der Umfang der freien Wahlfächer beträgt in allen geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen der Universität Wien einheitlich 48 SSt.

II.1 Empfohlene freie Wahlfächer

§ 3 Empfohlene freie Wahlfächer (Anlage 1 1.41.1 UniStG) werden im Ausmaß von 48 SSt. angeboten ("Kombinationsfach"), 36 SSt. ("gewähltes Fach" mit zusätzlichen 12 SSt. freien Wahlfächern) oder 24 SSt. ("Nebenfach", in Kombination mit einem weiteren Nebenfach oder 24 SSt. freien Wahlfächern nach § 5).

1. Im Fall eines "Kombinationsfaches" (48 SSt.) folgen die Studierenden im Rahmen der freien Wahlfächer zur Gänze einem dafür vorgeschlagenen Curriculum.

2. Im Fall des "gewähltes Faches" (36 SSt.) umfasst das festgelegte Curriculum nur 36 SSt.; dieses ist durch weitere selbstgewählte Fächer im Ausmaß von 12 SSt. zu ergänzen. Diese zusätzlichen Fächer sind durch Zeugnisse nachzuweisen, unterliegen aber keiner Bewilligungspflicht.

3. Im Fall des Studiums eines "Nebenfaches" oder zweier "Nebenfächer" (jeweils 24 SSt.) folgen die Studierenden einem oder zwei dafür angebotenen, voneinander unabhängigen Curricula im Ausmaß von jeweils 24 SSt.

§ 4 Für alle derzeit in Kraft befindlichen, im Rahmen des UniStG erstellten Studienpläne von Diplomstudien geistes- und kulturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Universität Wien gilt folgende Bestimmung:

1. Für eine Wahl im Sinn des § 3 werden alle diejenigen "Kombinationsfächer" (48 SSt.), "gewählten Fächer" (36 SSt.) und "Nebenfächer" (24 SSt.) innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter Universitäten und Hochschulen empfohlen, die durch einen Beschluss der Curricularkommission des Senats der Universität Wien für eine solche Wahl angeboten werden. Dieses Angebot ist im Mitteilungsblatt der Universität Wien zu verlautbaren.

2. Wird ein solches Curriculum im Ausmaß von 36 SSt. ("gewähltes Fach") gewählt, so ist es durch weitere 12 SSt. nach freier Wahl zu ergänzen, wofür bei Zutreffen der dort angegebenen Bedingung die Bestimmung des § 1 Abs. 2 anzuwenden ist. Wird ein Curriculum im Ausmaß von 24 SSt. gewählt ("Nebenfach"), so ist es durch ein weiteres Nebenfach (ein weiteres Curriculum im Ausmaß von 24 SSt.) zu ergänzen. Sollen an die Stelle des zweiten Nebenfaches frei gewählte Fächer im Ausmaß von 24 SSt. treten, gelten dafür die Bestimmungen nach § 5 sinngemäß.

3. Die Wahl eines Kombinationsfaches (48 SSt.), eines gewählten Faches (36 SSt.) oder des ersten von zwei Nebenfächern (24 + 24 SSt.) ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens aber bei der Fortsetzungsmeldung für das dritte Studiensemester bekannt zu geben.

4. Diese Wahl ist in entsprechender Form in den Studienunterlagen der Studierenden zum Ausdruck zu bringen. Sie ist ebenso in die Diplomprüfungszeugnisse und in das Diploma Supplement aufzunehmen.

II.2 Freie Wahlfächer ohne zugrunde liegende Empfehlung

§ 5 (1) Folgen die Studierenden bezüglich ihrer "freien Wahlfächer" einer solchen Empfehlung nach § 3 nicht, haben sie die von ihnen gewählten Fächer und Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 48 SSt. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei dem für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 Universitätsgesetz 2002) zu beantragen.

Den Studierenden ist zu raten, diesen Antrag möglichst früh zu stellen (das UniStG hat in Anlage 1 1.41.2 sogar "im Voraus" vorgeschrieben). Ein verspäteter Antrag bringt die Gefahr mit sich, dass bereits absolvierte Lehrveranstaltungen nach § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 unter Umständen nicht anerkannt werden (Ermessensspielraum des zuständigen Organs).

(2) Ein solcher Antrag hat zu enthalten

1. die in Aussicht genommenen Fächer bzw. Lehrveranstaltungen wenigstens für den betreffenden Studienabschnitt,

2. die Angabe, in welcher Form die in Aussicht genommenen Lehrveranstaltungen absolviert und Prüfungen abgelegt werden sollen,

3. ein Qualifikationsprofil (Angabe des Studienziels) mit einer Begründung für die Wahl dieser Fächer, aus der hervorgeht, dass das angestrebte Studienziel mit empfohlenen Wahlfächern nach § 3 nicht erreicht werden kann,

4. die allenfalls bereits absolvierten Lehrveranstaltungen, die gemäß Â§ 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 für die gewählten freien Wahlfächer anerkannt werden sollen.

(3) Das für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat innerhalb von vier Wochen mit Bescheid über das vorgelegte Ansuchen zu entscheiden.

(4) Die Bewilligung für die Wahl dieser freien Wahlfächer ist zu versagen, wenn

1. die gewählten freien Wahlfächer nicht insgesamt wenigstens 48 Semesterstunden umfassen, wovon mindestens 16 Semesterstunden in Form von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter) zu absolvieren sind,

2. die in Aussicht genommenen Lehrveranstaltungen nicht dem jeweiligen Studienabschnitt entsprechen,

3. unter den in Aussicht genommenen Lehrveranstaltungen mehr als 12 SSt. Lehrveranstaltungen enthalten sind, die nicht einem wissenschaftlichen Unterricht dienen,

4. die in Aussicht genommenen Lehrveranstaltungen und Fächer keine sinnvolle Ergänzung der gewählten Studienrichtung darstellen, oder das angestrebte Studienziel auch durch die Wahl von Wahlfächern nach § 3 erreicht werden könnte.

§ 6 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 gelten für alle Diplomstudien der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen ab dem Wintersemester 2004/2005. Anders lautende Bestimmungen in den geltenden Studienplänen treten damit außer Kraft.

(2) Studierende, die bereits bisher einem Wahlfächer-Curriculum im Sinn von § 3 gefolgt sind, können dieses, sofern es im Mitteilungsblatt der Universität Wien publiziert war, in der vorgesehenen Form abschließen. Alle anderen Studierenden geistes- und kulturwissenschaftlicher Diplomstudien, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2004/2005 begonnen haben und keinem Wahlfächer-Curriculum im Sinn von § 3 folgen wollen, sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens aber bis 30. November 2005 einen Antrag gemäß Â§ 5 stellen. Abgeschlossene Studienabschnitte und nach Anlage 1 1.41.2 UniStG nicht untersagte Lehrveranstaltungen sind jedenfalls anzuerkennen.

Die Publikation von Studienangeboten für die freien Wahlfächer der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen erfolgte im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 38. Stück Nr. 387 vom 25. Juli 2002, 43. Stück Nr. 417 vom 30. September 2002 und 30. Stück Nr. 296 vom 30. Juni 2003; zusätzlich gibt es noch besondere Angebote für einzelne Studienrichtungen.


Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission:

E. Weber





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Hoad
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Beitrag von Hoad »

@Bernie: Auf der IfG-Homepage findest Du unter :arrow: "Studium" :arrow: "Studieninformationen" bzw. unter :arrow: "Studienberatung: FAQ" bestimmt einige für deine Frage relevanten Anhaltspunkte!

Noch ein weiterer wichtiger Hinweis bezüglich der FWF!

Freie Wahlfächer - Vorabgenehmigung

Wie viele Semesterstunden müssen aus den freien Wahlfächern absolviert werden?

Mit Stichtag 15. März 2004 müssen 48 SSt. freie Wahlfächer absolviert werden. Damit gelten ab sofort diese 48 SSt. auch für die Studienrichtung Geschichte. Durch die 4 SSt. ergibt sich eine Erhöhung der Gesamtstundenzahl auf 114 SSt. Bereits ausgestellte Bewilligungen, die Freie Wahlfächer im Ausmaß von 44 SSt. vorschreiben, brauchen nicht ergänzt zu werden.
UmsteigerInnen, die im 2. Studienabschnitt in den neuen Studienplan wechseln, brauchen ebenfalls nur die absolute Mindeststundenanzahl von 100 SSt. zu erbringen.


Müssen die Freien Wahlfächer vorab genehmigt werden?

Individuell gewählte Freie Wahlfächer müssen grundsätzlich vorab genehmigt werden, und zwar ehestmöglich, aber spätestens bis zum 30. November 2005.
Module sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie im Mitteilungsblatt der Universität Wien verlautbart wurden (weitere Infos zu den Modulen).
Als Faustregel gilt: Module mit 48 SSt. gelten als Kombinationsfach, mit 36 SSt + 12 SSt. als gewähltes Fach. Beide Varianten sind nicht genehmigungspflichtig. Wenn ein 24 SSt.-Modul als Nebenfach (nicht genehmigungspflichtig) durch weitere individuell gewählte 24 SSt. ergänzt wird, müssen letztere vorab genehmigt werden.

Studierenden der Studienrichtung Geschichte, die auch im Rahmen ihrer freien Wahlfächer einem empfohlenen Curriculum nach Anlage 1 1.41.1 UniStG aus Geschichte folgen wollen, steht dies frei. Mindestens 15 Sst. sind aus dem Lehrangebot verwandter Fächer innerhalb und außerhalb der Fakultät, und mindestens 10 Sst. prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen (davon 4 Sst. Seminare) zu wählen. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen selbst kann nach den jeweiligen Interessen der/des Studierenden erfolgen und bedarf keiner besonderen Bewilligung.
Bernie

Nicht auskenn!?

Beitrag von Bernie »

Muss ich mir wirklich ALLE freien Wahlfächer, die ich besuchen möchte GLEICHZEITIG bewilligen lassen? Wíe soll das funktionieren? Woher soll ich wissen, welche freien Wahlfächer nächstes, übernächstes oder das Semester darauf machen (können) werde - ich kenn doch das Lehrangebot der nächsten Semester ja noch gar nicht!

Was ist mit Wahlfächern aus dem 1. Abschnitt? Ich möcht ja als "Wechsler" ein paar sachen "nachholen", wie es auch offiziell empfohlen wird! Aber dem text hier entnehm ich, dass man nur wahlfächjer des aktuellen Studienabschnittes machen kann.

Und kann ich überhaupt vor dem offiziellen wechsel in die neue Studienrichtung (ich kann das erst im November oder Dezember machen, da ich noch nicht alle zeugnisse fürs vorige Semester hab!) wahlfächer bewilligen lassen?

Und weiß jemand hier, wie der Antrag formal auszusehen hat - gibts ein vorabgedrucktes Formular oder was muss man reinschreiben. Muss man sich alle Wahlfächer auf einmal bewilligen lassen oder nicht usw.

Der von Hoad ins netz gestellte Text ist zwar sehr umfassen und ein Anfang (danke) aber mit dem da drin enthaltenen Amtsdeutsch kann ich nur bedingt etwas anfangem...
Antworten

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